AGB

AGB

 

AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der ÖMKA BAU GmbH

  1. Die nachstehenden Bedingungen sind wesentlicher Inhalt eines jeden auch zukünftigen – mit der ÖMKA BAU GmbH abgeschlossenen – Vertrages. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der ÖMKA BAU GmbHgelten als nicht beigesetzt und werden nicht wirksam.
  2. Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom Auftragnehmer ausgepreistes Angebot als unverbindlicher und freibleibender Kostenvoranschlag zu verstehen. Die ÖMKA BAU GmbH ist, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, dreißig Tage ab Ausstellungsdatum an das Angebot gebunden. Werden im Angebot keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Alle Unterlagen werden in deutscher Sprache erstellt.
  3. Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des Auftragnehmers führen. Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280{fa083730cb534a65ddb241fa674307397ec88bdf2c877b759a6e092b67e95f47} des zutreffenden Kollektivvertragslohnes. Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 22{fa083730cb534a65ddb241fa674307397ec88bdf2c877b759a6e092b67e95f47} verrechnet, falls im Angebot keine andere Regelung vereinbart ist.
  4. Das Zustandekommen eines Vertrages bedarf jedenfalls der Schriftlichkeit (Auftragsschreiben). Desgleichen gilt für Zusatzaufträge. Für den durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den Auftragnehmer ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot. Stellt sich bei einem unverbindlichen und freibleibenden Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der Auftragnehmer zu dem Zeitpunkt dem Auftraggeber anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15{fa083730cb534a65ddb241fa674307397ec88bdf2c877b759a6e092b67e95f47}ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf angeordnete Leistungen anzuwenden. Der Auftraggeber hat Leistungen, die der Auftragnehmer abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
  5. Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, andernfalls müssen sie ausdrücklich als „Fixtermin“ bezeichnet sein. Lieferverzüge führen nicht zu Schadensersatzansprüchen. Die Lieferverpflichtung ruht solange der Auftraggeber mit einer Zahlung- auch aus anderen Rechtsgeschäften in Verzug ist. Sofern Transportlieferungen über Dritte erfolgen, erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe an den Übernehmer (=Auftraggeber). Transportschäden oder Verlust der Ware gehen somit stets zu Lasten des Übernehmers. Die ÖMKA BAU GmbH haftet bei der Übernahme von Materialien über Dritte nicht für Transportschäden, Verlust oder Materialqualität; desgleichen gilt die Nichthaftung bei Übernahme von Materialien direkt über den Auftraggeber, welche von Diesem beigestellt werden.
  6. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis Bei Regie erfolgt die Vergütung nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor. Die Verrechnung erfolgt „Hohl für Voll“. Mit Bezahlung der Schlussrechnung sind alle gegenseitigen Forderungen abgegolten. Sämtliche Preise sind freibleibend. Zahlungen haben grundsätzlich binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Fälligkeit ist unabhängig vom Rechungserhalt. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber zu Verzugszinsen in Höhe unbesicherter Gewerbekredite zumindest aber 6{fa083730cb534a65ddb241fa674307397ec88bdf2c877b759a6e092b67e95f47} p.a. verpflichtet. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung beginnen auch ohne Einmahnung durch den Auftraggeber zu laufen. Sämtliche auch außergerichtliche Kosten der Geltendmachung gehen einschließlich jenes eines Inkassodienstes, zu dem für diesen mit Verordnung festgelegten Tarifen zu Lasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist davon unabhängig. Die Erstellung von Teilrechnungen ist gestattet und können entsprechend dem Leistungsfortschritt monatlich gelegt werden. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Auftraggeber berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg, wenn nicht anders vereinbart, unzulässig. Vertritt der Auftraggeber die Meinung, eine vom Auftragnehmer gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum unter Angabe der konkreten schriftlichen Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Auftraggeber die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers steht. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der ÖMKA BAU GmbH vereinbart.
  7. Gelieferte Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes Eigentum der ÖMKA BAU GmbH. Die ÖMKA BAU GmbH ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges auch ohne Vertragsrücktritt die Herausgabe zu begehren und die Rücknahme vorzunehmen. Für den Fall der Weiterveräußerung oder Verabredung des gelieferten Materials vor voller Bezahlung aller Rechnungen- auch aus anderen Geschäften – bietet der Auftraggeber hiermit unwiderruflich die Abtretung der ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung gegenüber seinem eigenen Auftraggeber umstehenden Forderungen bis zur Höhe seiner Verpflichtung der ÖMKA BAU GmbHgegenüber an. Die Abtretung wird durch die Annahme der ÖMKA BAU GmbH wirksam.
  8. Angefertigte Planskizzen, fertige Pläne und Ähnliches sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder an Dritte weitergegeben, noch widerrechtlich verwendet werden. Diesbezüglich schützt das Gesetz den so genannten geistigen Urheber (Planverfasser). Es wird ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche Urheber- und sonstige Rechte an den von ÖMKA BAU GmbH hergestellten Plänen, Entwürfen, Energieausweisen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bei ÖMKA BAU GmbH verbleiben.
  9. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen, Statische Unterlagen u. dgl.) sind vom Auftraggeber so rechtzeitig zu beschaffen und kostenlos beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den Auftragnehmer erfolgen kann. Sind Ausführungsunterlagen vom Auftragnehmer beizustellen, sind diese vom Auftraggeber auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMEN darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Vertrag vorgesehen ist.
  10. Wenn im Anbot/Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der Auftraggeber den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem Auftragnehmer kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle während der gesamten Bauzeit zur Verfügung. Die Kosten des Verbrauchers trägt der Auftraggeber. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege für LKW, Betonmischer und dergleichen werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
  11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug oder Konkurs über das Vermögen des Auftraggebers ist die ÖMKA BAU GmbH befugt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. In diesem Fall sind die ÖMKA BAU GmbH alle bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung angelaufenen tatsächlichen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
  12. Für ordnungsgemäß schriftlich gerügte Mängel, welche unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe bekannt zu geben sind, leistet die ÖMKA BAU GmbH nach dessen Wahl Gewähr durch Verbesserung (=Mängelbehebung), Austausch gegen eine mängelfreie Ware, Preisminderung oder auch Vertragsaufhebung und Gutschrift des Kaufpreises. Der Auftraggeber kann Preisminderung oder Wandlung erst nach schriftlicher Nachfristsetzung begehren, wenn die ÖMKA BAU GmbH nicht innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung (=Mängelbehebung) oder einen Warentausch vornimmt. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen dieÖMKA BAU GmbH verjähren, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, längstens nach sechs Monaten nach Ablieferung der Ware. Bei Vorliegen von Mängeln kann maximal jene Summe einbehalten werden, die dem Wert der Mängel entspricht. Diese ist aber nach Behebung der Mängel unverzüglich (binnen max. 7 Tage) zu bezahlen.
  13. Für Schäden ist die Haftung der ÖMKA BAU GmbH für Schadensersatz welcher Art auch immer, auf besonders grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt. Für die Bearbeitung der Projekte besteht seitens der ÖMKA BAU GmbH eine Haftpflichtversicherung. Die Haftung ist mit der jeweiligen Versicherungsleistung des Versicherers in dem jeweiligen Schadensfall begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Folgeschäden, mittelbare Schäden oder Begleitschäden wird gänzlich ausgeschlossen. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die ÖMKA BAU GmbH verjähren spätestens 2 Jahre nach Ablieferung der Ware/Leistung, selbst dann, wenn der Mangel später erkennbar wird. Der Käufer bzw. der Auftraggeber verzichtet der ÖMKA BAU GmbH gegenüber ausdrücklich auf die Geltendmachung von Regressansprüchen für erbrachte Gewährleistung und für die Sachschäden gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Er verpflichtet sich, den vorstehenden Verzicht jeden weiteren Unternehmer bei sonstiger Schade- und Klagloshaltung der ÖMKA BAU GmbH durch ihn zu überbinden.
  14. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom vertragsgegenständlichen Objekt fotographische Aufnahmen zu machen und dieselben für Public Relations oder werbliche Zwecke unentgeltlich zu verwenden.
  15. Bei einem Rücktritt nach Unterfertigung des Vertrages, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies mitzuteilen und für bereits entstandenen Leistungen und Kosten in vollem Umfang zu entschädigen.
  16. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit der ÖMKA BAU GmbH ihm gegenüber zustehenden Forderungen
  17. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartner. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge und bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
  18. Es wird ausdrücklich österreichisches materielles und formelles Recht vereinbart. Erfüllungsort ist Sitz des Unternehmens, der Gerichtsstand ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes das Bezirksgericht Gänserndorf.
  19.     .  ÖNORMEN sind grundsätzlich lediglich Empfehlungen und sind keinesfalls verpflichtend bzw. bindend, sofern die ÖNORMEN (oder Teile davon) nicht schriftlich von beiden Seiten zum Vertragsbestandteil erklärt werden. 
  20. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung der Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform und der Unterfertigung durch sämtliche Parteien. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
  21. Die ÖMKA BAU GmbH behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Empfang, gelten die geänderten AGB als angenommen.
  22. Mit der schriftlichen Bestellung bestätigt der Auftraggeber zudem den Erhalt und die vollständige Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der ÖMKA BAU GmbH.
  23. Irrtümer, Satz- und Druckfehler vorbehalten

(Gänserndorf, November 2015)